Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Carsten Fischer

Armin Wolf, Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen Sieben neue und 26 aktualisierte Beiträge, mit 192 Tafeln, Synopsen, Landkarten und Abbildungen und einem Geleitwort von Eckart Henning. Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main Bd. 283, 2 Halbbände, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2013, XXV und 1184 S., ISBN 978-3-465-04180-1.

1Das zu besprechende Werk ist in jeder Hinsicht gewichtig: In zwei Teilbänden und auf weit über tausend Seiten enthält es insgesamt 44 Beiträge aus der Feder des Mediävisten und Rechtshistorikers Armin Wolf. Hinzu tritt ein Verzeichnis seiner Schriften (1955–2012). Beide Teilbände sind großzügig mit Landkarten, Abbildungen und Abstammungsübersichten ausgestattet.

2Wolf kann auf ein breites Schaffen zurückblicken, dessen Schwerpunkt der Titel des Bandes sicherlich gut wiedergibt: Verwandtschaft, Erbrecht, Königswahlen. Daneben sind auch seine Studien zur historischen Kartographie und zur mittelalterlichen Gesetzgebung zu nennen. Insbesondere steht Wolf für die von ihm entwickelte sogenannte erbrechtliche Theorie zu den Fragen des Königswahlrechts und der Entstehung des Kurfürstenkollegs, die das aktive und passive Königswahlrecht von königlichen Abstammungen ableitet. Einer breiteren Leserschaft ist er durch eine (in der Erstauflage gemeinsam mit seinem Bruder Hans-Helmut Wolf verfasste) Studie zu den von Homer geschilderten Reisen des Odysseus bekannt geworden.

3Die Beiträge bleiben dem Titel des Doppelbandes treu. Damit ist Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen eine Gesamtschau der (bisherigen) Forschungen Wolfs rund um die Regeln der mittelalterlichen Königswahl, vor allem derjenigen im Reich, und der Konstituierung des Kurfürstenkollegs.1 Aber die versammelten Texte sind weit mehr als schlichte Nachdrucke. Es finden sich nicht nur sechs neue Stücke, sondern der Verfasser hat die meisten seiner 22 aufgenommenen älteren Schriften aktualisiert, zumeist durch kürzere Ergänzungen und die Einbeziehung neuerer Literatur.2 Vier bereits publizierte Werke Wolfs fanden in stark gekürzter Fassung Aufnahme;3 von ihnen sind die Schlusskapitel, teilweise auch die Einleitung enthalten. Zwölf Besprechungen sind bis auf kleinere Korrekturen und Ergänzungen unverändert geblieben.4 Da die meisten der in Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen enthaltenen Schriften hier erneut veröffentlicht werden, sollen aus der Fülle der Beiträge nur die sechs neuen vorgestellt werden.

4„Erbrecht und Sachsenspiegel – Fürsten und Kurfürsten. Stellungnahme in einer Kontroverse“ (Bd. 1, S. 1–162) ist der jüngste Beitrag Wolfs zu einem von ihm und Franz-Reiner Erkens (Passau) über die Entstehung des Kurfürstenkollegs geführten wissenschaftlichen Schlagabtausch. In Buchlänge entwickelt Wolf seine heftig von Erkens angegriffene erbrechtliche Theorie zur Ausbildung des Kollegs weiter und bezieht ausführlich Stellung zu Erkens’ Kritik. Dabei führt Wolf den Abschluss des Kreises der Königswähler-Dynastien auf zeitgenössische Grundsätze zur Begrenzung des cognatischen Erbrechts nach sechs Generationen zurück. Darüber hinaus untermauert er seine Einschätzung, bei der sogenannten zweiten Königswahlstelle des Sachsenspiegels (Ldr. III 57,2)5 handele es sich um eine erst 1273 anlässlich der Königswahl Rudolfs von Habsburg vorgenommene Ergänzung der zwischen 1220 und 1235 entstandenen und von Eike von Repgow selbst verfassten Ordnung Ia des Sachsenspiegels. Entgegen anderen Ansichten zur Ausbildung des Kurfürstenkollegs stamme Ssp. Ldr. III 57,2 daher nicht von Eike; der Sachsenspiegel sei an dieser Stelle vielmehr interpoliert.

5Mit „Zur Kontroverse über die königliche Abstammung der Landgrafen von Thüringen“ (Bd. 1, S. 407–415) erwidert Wolf auf einen Beitrag Eduard Hlawitschkas (München) aus dem Jahre 2006.6 Hlawitschka ist neben Erkens der zweite Dauerkontrahent Wolfs in einem mittlerweile gleichsam fehdeartig geführten Gelehrtenstreit über das mittelalterliche Königswahlrecht im Reich. Mit dem erwähnten Beitrag hatte Hlawitschka die von Wolf 20017 publizierte Ansicht angegriffen, die Landgrafen von Thüringen, die sogenannten Ludowinger, stammten in mütterlicher Linie aus dem Hause Oberlothringen ab, und damit auch von Karl dem Großen und König Heinrich I. Wolf bezieht zu Hlawitschkas Einwänden Stellung und bleibt im Ergebnis bei seiner bisherigen Position.

6„Das Rätsel des Königswählers Graf Albert II. von Dagsburg, Metz und Moha (1198/99)“ (Bd. 1, S. 539–554) versucht Wolf in diesem gleichnamigen neuen Beitrag zu lösen. Albert II. († 1211/12) war der Geschichtswissenschaft als einziger Graf unter den fürstlichen Königswählern des Jahres 1198 aufgefallen, die sich nach dem Tod Kaiser Heinrichs VI. entweder für dessen Bruder Philipp von Schwaben oder für den Welfen Otto (IV.) erklärten. Wolf sieht in der Rolle Alberts II. als Königswähler einen Testfall für die erbrechtliche Theorie zum Königswahlrecht und der Entstehung des Kurfürstenkollegs. Zwar kann Wolfs detaillierte Untersuchung der Verwandtschaft Alberts II. dessen Abstammung nicht mit letzter Sicherheit klären. Sie macht es aber wahrscheinlich, dass er als Graf von Moha ebenfalls von König Heinrich I. und den Karolingern abstammte. Damit sieht Wolf auch im Fall Graf Alberts II. die erbrechtliche Theorie bestätigt.

7In „Alfonso el Sabio von Kastilien und das Imperium (1256–75)“ (Bd. 2, S. 605–625) bietet Wolf einen Überblick über die Beziehungen König Alfons’ X. des Weisen von Kastilien und León zum Reich. Alfons X. war zwar 1256/57, wie sein Konkurrent um die Königswürde Richard von Cornwall, von einem Teil der Wählerschaft zum römischen König gewählt, anders als dieser jedoch nie gekrönt worden. In der Folge bemühte Alfons X. sich immer wieder, seine Ansprüche durchzusetzen, ohne allerdings jemals das Reich zu betreten. Erst einige Zeit nach der Wahl Rudolfs von Habsburg (1273) verzichtete Alfons X. auf das römische Königtum. Der Beitrag war 2001 bereits in spanischer Sprache erschienen und wird hier jetzt um eine Karte und einen kurzen Anmerkungsapparat ergänzt erstmals auf Deutsch vorgelegt.

8Bei dem ebenfalls neuen Beitrag „Kurfürsten“ (Bd. 2, S. 1139–1151) handelt es sich um einen Artikel für die zweite Auflage des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte,8 der insbesondere einen guten Überblick über die zur Entstehung des Kurfürstenkollegs vertretenen Theorien bietet.

9Schließlich zeichnen Wolfs „Persönliche Erinnerungen an Otto Brunner (1898–1982)“ (Bd. 2, S. 1153–1166), häufig anekdotenhaft, ein Bild der Beziehung seines Doktorvaters zu dessen Studierenden und Schülern während Brunners Hamburger Zeit.

10Es dürfte wohl nicht zu weit gehen zu sagen, die Entwicklung der oben angesprochenen erbrechtlichen Theorie sei Wolfs wissenschaftliches Lebenswerk. Wie erwähnt bleibt diese Theorie in der Forschung nicht unwidersprochen. Zu den von ihren Kritikern vorgebrachten Haupteinwänden zählt zunächst ihre Abhängigkeit vom Nachweis möglichst bruchloser Abstammungslinien – ein Unterfangen, das sich an vielen Stellen aufgrund der häufig dürftigen Quellenlage notwendigerweise auf Wahrscheinlichkeiten und Indizien stützen muss. Darüber hinaus wird der erbrechtlichen Theorie entgegengehalten, dass sie in keiner zeitgenössischen Quelle explizit angesprochen sei. Dieser Einwand führt zu einem grundlegenden Problem insbesondere der mittelalterlichen Rechtsgeschichte, der Möglichkeit des Schlusses von einer beobachteten Regelmäßigkeit auf eine dahinter stehende anerkannte, rechtlich-verbindliche Regel, auch ohne deren ausdrückliche abstrahierende Erwähnung. Beide Kritikpunkte werden von Wolf angesprochen, zu dessen großen Stärken neben seiner sorgfältigen, kleinschrittigen Argumentation auch seine Bereitschaft gezählt werden muss, auf die Belastungsgrenzen dieser Argumentation hinzuweisen und offen zu legen, wann er Ergebnisse als gesichert sieht, und wann er mit Wahrscheinlichkeiten arbeitet. Ob Wolfs mit dem vorliegenden Doppelband weiter ausgearbeitete erbrechtliche Theorie sich im Streit um die Ausbildung aktiver und passiver Königswahlrechte im mittelalterlichen Reich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen beeindruckend Zeugnis ablegt für Wolfs meisterhafte Verknüpfung geschichtswissenschaftlicher, rechtshistorischer und genealogischer Ansätze und Methoden.

11Für den Verfasser dieser Zeilen ergibt sich der Wert von Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen insbesondere aus zwei Aspekten: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs ist eine der großen Fragen der mittelalterlichen Verfassungsgeschichte. Unabhängig davon, ob man Wolfs erbrechtlicher Theorie letzten Endes zustimmt oder nicht, an seinen Arbeiten kommt man in der Diskussion nicht vorbei. Die beiden Teilbände versammeln die wichtigsten zur Entfaltung der erbrechtlichen Theorie erforderlichen Texte und machen sie so in aktualisierter Form leicht verfügbar. Schon dafür ist sowohl Wolf wie auch dem Klostermann-Verlag zu danken. Darüber hinaus löst Wolfs Betonung der Bedeutung erbrechtlicher Regeln die auf frühneuzeitlichen und modernen Konzepten beruhende Trennung von Privat- und Verfassungsrecht für die mittelalterliche Rechtsgeschichte richtigerweise zum Teil auf. Damit hat er die Aufmerksamkeit der Rechtshistoriker wieder9 auf – aus heutiger Sicht – privatrechtliche Zugänge zur Erforschung verfassungsrechtsgeschichtlicher Probleme des Mittelalters gelenkt. Auch und nicht zuletzt hierfür gebührt Armin Wolf großer Dank.

Rezension vom 29. August 2014
© 2014 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
29. August 2014