Alltagsgeschäfte soll man der Reihe nach erledigen, ein begonnenes zunächst zu Ende bringen, ehe man ein neues beginnt. Gegen dieses Gebot verstieß fortlaufend Katherlieschen in dem wenig bekannten Schwank aus der von den Gebrüdern Grimm herausgegebenen Sammlung von Kinder- und Hausmärchen. Katherlieschens sprunghafte Vorgehensweise hatte fatale Konsequenzen. Auch bei der Vornahme von Rechtsgeschäften sollte man sich nicht irritieren lassen durch zwischenzeitliche Tätigkeiten, die mit dem Rechtsakt nichts zu tun haben. Dieses Gebot galt im römischen Recht besonders für Stipulation und Testamentserrichtung. Vom geltenden Zivilrecht wurde das Gebot der unitas actus jedoch weithin aufgegeben. Zu beachten ist das Gebot beim Vertragsabschluss unter Anwesenden.
Zeitschrift Aufsätze
Andreas Wacke
Katherlieschens Missgeschicke und die erforderliche unitas actus von Rechtsgeschäften
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Aufsatz vom 31. August 2026
© 2026 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
31. August 2026
DOI: https://doi.org/10.26032/fhi-2026-04
- Zitiervorschlag Andreas Wacke, Katherlieschens Missgeschicke und die erforderliche unitas actus von Rechtsgeschäften (31. August 2026), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net2026-08-wacke
