Zeitschrift Rezensionen

Rezensiert von: Hans Michael Heinig (Göttingen)*

Horst Dreier, Kirche ohne König. Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments („Bündnis von Thron und Altar“) 1918/19 unter der besonderen Berücksichtigung Preußens und Württembergs Mohr Siebeck, Tübingen 2020, 253 S., ISBN 987-3-16-159694-0

1In den letzten Jahren wurde im rechtswissenschaftlichen und theologischen Debattenraum vermehrt die rechtspolitische Forderung nach einer Trennung von Staat und Kirche aufgestellt. Zuletzt hatte der Münsteraner Kanonist Thomas Schüller mit seinem Buch „Unheilige Allianz. Warum sich Staat und Kirche trennen müssen“ (Hanser Verlag, 2023) einigen publizistischen Erfolg. Ähnliche Forderungen stellte vor nicht allzu langer Zeit auch der ehemalige Präsident der Universität Frankfurt, Rudolf Steinberg, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (vom 13. Mai 2024, Nr. 110, S. 6) auf.

2Solche Forderungen nach Trennung rufen eine Passage in Thomas Manns Roman „Buddenbrooks“ (1901) in Erinnerung, die die Revolutionsereignisse in der Hansestadt 1848 kolorieren soll:1 „‘Je, Herr Kunsel‘, sagte Corl Smolt ein bißchen eingeschüchtert; ‚dat is nu allens so, as dat is. Öäwer Revolutschon mütt sien, dat is tau gewiß. Revolutschon is öwerall, in Berlin und in Poris …‘ ‚Smolt, wat wull Ji nu eentlich! Nu seggen Sei dat mal!‘ ‚Je, Herr Kunsel, ick seg man bloß: wie wull nu 'ne Republike, seg ick man bloß …‘ ‚Öwer du Döskopp… Je heww ja schon een!‘ „Je, Herr Kunsel, denn wull wi noch een.‘ Einige der Umstehenden, die es besser wußten, begannen schwerfällig und herzlich zu lachen, und obwohl die Wenigsten die Antwort Corl Smolts verstanden hatten, pflanzte diese Heiterkeit sich fort, bis die ganze Menge der Republikaner in breitem und gutmütigem Gelächter stand.“2

3„Öwer du Döskopp… Je heww ja schon een!“, mag mancher auch denen zurufen wollen, die mehr als hundert Jahre nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die Trennung von Staat und Kirche fordern. Das Aufbegehren gegen den Status quo mit Verweis auf eben diesen zu sistieren, dürfte allerdings nur in einer Romanepisode gelingen, nicht im wirklichen Leben. Die naheliegende Reaktion Smolts auf Buddenbrooks Einwand wäre ja gewesen, eine andere Art von Republik zu fordern (nämlich eine mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht) – und nicht bloß eine „noch een“.

4Ähnliches gilt heute für das Verhältnis von „Staat“ und „Kirche“. Wer gegenwärtig ihre Trennung fordert, der oder dem geht es um die Liquidation der staatskirchenrechtlichen Erbmasse. Die Protagonisten wissen in der Regel um die Abschaffung der Staatskirche durch Art. 137 Abs. 1 WRV und Auslagerung der Religionsgesellschaften als öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus der mittelbaren Staatsverwaltung, mithin die bereits 1919 vollzogene Trennung. Anstoß erregt ihnen die Art und Weise, wie diese gelebt wird.

5Seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung hat das Religionsrecht immer wieder auf tiefgreifende Umbrüche und Abbrüche durch veränderte Leitbilder und Referenztheorien des Religionsverfassungsrechts reagiert, ohne dass sich der Normtext verändert hat. So mag man fragen, ob nicht die Erosion der Volkskirchen, der dramatische Vertrauensverlust infolge des kirchlichen Umgangs Fällen sexualisierter Gewalt in ihren Reihen, die rapidisierende Pluralisierung und Säkularisierung erneut einen Paradigmenwechsel nahelegen.

6Wer solche Debatten forciert, sollte freilich auch wissen, welche Entwicklungsgeschichte das Recht hinter sich hat und was die Trennung von Staat und Kirche, die 1919 ins Werk gesetzt wurde, bedeutet. Sonst droht man sich wie der „22jährige Hafenarbeiter mit krummen Beinen“ in den „Buddenbrooks“ zum Deppen zu machen. Vorzüglich geeignet, um die historischen Prozesse des Auseinandertretens von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert in gut lesbarer und angenehm geraffter Form zu rekapitulieren und etwaige Wissenslücken zu schließen, ist die Lektüre des hier anzuzeigenden Werkes „Kirche ohne König“ von Horst Dreier.

7Dreier hat zwei Jahre vor Erscheinen der Studie schon das ebenfalls äußerst lesenswerte und viel beachtete Buch „Staat ohne Gott“ (Verlag C.H. Beck, 2018) publiziert. „Kirche ohne König“ ist im Grunde ein aus dieser Sammlung ausgelagertes (und zeitlich nachgelagertes) Kapitel im XL-Format, das sich der Frage widmet, was das Verbot der Staatskirche in Art. 137 Abs. 1 WRV eigentlich genau meint und auf welche historischen Rechtsbestände und Verwaltungspraktiken der Verfassungsgeber mit der Norm Bezug nimmt.

8Anlass des Bändchens war eine Einladung der Evangelischen Landeskirche Württembergs zu einem Vortrag über das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments 1918. Verf. kontrastiert die württembergische Entwicklung mit der in Preußen, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass die altpreußische Kirchengeschichte intensiv erforscht, die Quellenlage günstig ist und um Preußen im Grunde nicht herumkommt, wer Verfassungsgeschichten des 19. Jahrhunderts erzählen will. Die Darstellung der teils ähnlichen, teils unterschiedlichen Entwicklungen hat aber auch einen heuristischen Mehrwert.

9Der Haupttext des Buches umfasst 148 Seiten. Weitere 100 Seiten bilden die Bibliographie und der sehr umfangreiche Dokumentenanhang. Die Darstellung ist in vier Kapitel gegliedert: Verf. führt zunächst in die Debatten zu Art. 137 Abs. 1 WRV ein, schildert daraufhin ausführlich die „Verselbständigung kirchlicher Behörden“ und die „Ausbildung presbyterial-synodaler Organisationsstrukturen“ während des 19. Jahrhunderts in Preußen und Württemberg (S. 25 ff.), behandelt dann intensiver den „staatskirchenrechtlichen Umbruch 1918/19“ in beiden Ländern (S. 75 ff.), um schließlich den „Religionskompromiß der Weimarer Reichsverfassung“ zu schildern (S. 133 ff.).

10Im Eingangskapitel arbeitet Verf. heraus (S. 6 ff.), dass 1918 in Deutschland gar keine Staatskirchen im klassischen Sinne mehr bestanden haben, sondern ein Ensemble an kirchenhoheitlichen Aufsichtsrechten, denen in den protestantischen Kirchen fürstliche Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte in der Tradition des landesherrlichen Kirchenregiments zur Seite standen (S. 11 ff.). Deshalb stelle sich mit gewisser Brisanz die Frage, was die Weimarer Verfassungsgeber eigentlich mit Art. 137 Abs. 1 WRV abschaffen wollten.

11Verf. geht sodann im zweiten Kapitel der Entwicklung im 19. Jahrhundert näher nach, schildert die behördliche Verselbständigung der Kirchenverwaltung und die Einschränkung episkopaler Befugnisse der Landesherren infolge kircheneigener Konstitutionalisierungsbewegungen, insbesondere der Etablierung presbyterialer und synodaler Elemente in den Kirchenverfassungen. Am Rande notiert Verf. aufschlussreiche Beobachtungen, etwa dass die „Entklammerung von Staat und Kirche“ in Preußen zunächst „eine Machtsteigerung des Landesherrn“ mit sich brachte (S. 39), da fürstliche Rechte in der Kirche aus den Bindungen des altständischen Verfassungsrechts entkleidet wurden. In Reaktion auf den so entstandenen „kirchlichen Absolutismus“ (S. 40) bildete sich in mehreren Teil- und mit einigen Rückschritten eine presbyterial-synodale Kirchenverfassung bis 1873 aus. Durchaus ähnlich ist die Entwicklung in Württemberg (S. 49 ff.). Verf. reflektiert die beiden Entwicklungsstränge dann in einem Zwischenabschnitt zum „kirchlichen Konstitutionalismus“. Pointiert arbeitet er einen gewissen Gleichlauf zwischen staatlichem und kirchlichem Konstitutionalismus, zwischen Synodalbewegung in der Kirche und Parlamentarisierung der staatlichen Machtausübung heraus. Ähnlich wie beim Parlament im konstitutionalisierten Fürstenstaat stellte sich auch bei den Synoden die Frage nach ihrer Verortung im Gesamtsystem: Bildeten sie ein Gegenüber zum Staat beziehungsweise zum Kirchenregiment oder wurden sie integraler Teil des Ganzen? Bemühungen nach 1949, solchen – offensichtlichen – Parallelen im Interesse einer Theologisierung des Kirchenrechts und Vergeistlichung der Kirchenverfassung entgegenzutreten, begegnet Verf. mit hilfreichen historischen Differenzierungen, begrifflichen Präzisierungen und auch einem Hauch milden Spotts (S. 65 ff.).

12Im dritten Kapitel widmet sich Verf. den Ereignissen 1918/19, die er als disruptiv versteht, nicht als „lange absehbares Ergebnis eines prädeterminierten Entwicklungsprozesses“ (S. 78). In diesem Abschnitt kommt der Kontrastierung der Geschehnisse in Preußen und Württemberg besondere Bedeutung zu. Wie sich die nachrevolutionäre preußische Übergangsregierung des landesherrlichen Kirchenregiments bemächtigt und dieses zur Umsetzung einer marxistisch inspirierten Kirchenpolitik genutzt hat (S. 83 ff.), ist gut erforscht und oft erzählt. Die Ereignisse haben wesentlich zur Aufnahme ausführlicher Religionsartikel in die Weimarer Reichsverfassung beigetragen. Weniger beachtet ist der „evolutionäre“ Übergang in Württemberg (S. 103 ff.), der sich rechtlicher Instrumente bediente, die eigentlich auf den Fall zugeschnitten waren, dass der Landesherr der römisch-katholischen Religion angehört. Während die Trennungsgeschichte in Preußen höchst konfliktiös verlief, wurde die Transformation in Württemberg „geschmeidig“ administriert. Welchen nachwirkenden Einfluss die württembergische Façon auf protestantische Mentalitäten in der Region nach 1919 hatte, behandelt Verf. leider nicht; vielmehr beschreibt er – in der Sache völlig zutreffend –, welche Probleme der Protestantismus reichsweit bei der theologischen und kirchenpolitischen Aneignung der neuen liberaldemokratischen Verfassungsordnung hatte (S. 117 ff.).

13Der Band wird abgerundet durch eine sehr verdichtete Schilderung der Weimarer Verfassungsverhandlungen, die Verf. noch einmal zu Grundsatzüberlegungen führt (S. 133 ff.): Weimar markiere das staatsrechtliche Ende der im Kaiserreich noch nachwirkenden religiösen Legitimation öffentlicher Machtausübung, befreie die Kirche ihrerseits aber auch aus staatspolitischer Verzweckung. Was 1919 artikuliert wurde, klinge doch immer noch „erstaunlich modern“ (S. 148), endet Verf.

14Verf. hat ein sehr lesenswertes Büchlein vorgelegt, das auf relativ wenigen Seiten den großen Bogen schlägt von den Reformationsfolgen bis zur Weimarer Republik, dabei aber auch markante und zuweilen auch weniger beachtete Details der Trennungsgeschichte ausleuchtet.

15Über die publikationsstrategische Frage, ob man einen umfangreichen Quellenbestand im Anhang abdrucken oder ihn nicht vorzugsweise digital vorhalten soll, mag streiten, wer will. Der gedruckte Anhang hat den Vorteil jederzeitiger und schnellstmöglicher Verfügbarkeit, trägt aber auch schlicht dazu bei, den Seitenumfang eines Buchformats überhaupt zu erreichen. Der gerafften Darstellungsform geschuldet, bleiben manche Darstellungen etwas oberflächlich. Mentalitäts-, kultur- und theologiegeschichtliche Kontexte bleiben weitgehend ausgespart. Lucian Hölschers Studien zur „Geschichte der protestantischen Frömmigkeit in Deutschland“ etwa, die intensiv die Debatten um innerkirchliche Repräsentationsfragen im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit den damaligen theologiepolitischen Kontroversen behandelt, wird nicht erwähnt.

16Auch ein kursorischer Seitenblick auf den Umgang mit der römisch-katholischen Kirche hätte den Passagen, die sich dezidiert der staatsrechtlichen Entwicklung widmen, noch mehr Tiefenschärfe geben können. Die Debatten über die innere Organisation waren selbstredend ganz andere. Aber der staatliche Umgang mit der römisch-katholischen Kirche, ihr Anspruch auf Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten, ihr Antimodernismus, ihre über die Zentrumspartei organisierte politische Schlagkraft, ihre dichte, auf viele Lebensbereiche ausgreifende konfessionelle Verbandsstruktur prägten maßgeblich die Trennungsgeschichte des 19. Jahrhunderts und beeinflussten auch die Debatten in der Weimarer Nationalversammlung.

17Wer wissen will, was die Trennungsgeschichten des langen 19. Jahrhunderts heutzutage unter gänzlich veränderten religionskulturellen Bedingungen noch austragen, wie „modern“ das Weimarer Modell angesichts der nachlaufenden Modernisierungsdynamiken wirklich noch ist, was also denen zu sagen wäre, die, wie oben skizziert, nach einer neuen, einer weiteren Trennung von Staat und Kirche rufen, wird in dem hier anzuzeigenden Bändchen nur am Rande fündig. Das ist kein Manko für ein Buch, das sich im Wesentlichen auf die historische Rekonstruktion konzentrieren will. Wer „Kirche ohne König“ gelesen hat, weiß mehr über das Auseinandertreten von Staat und evangelischer Kirche und die Zäsur von 1918/19. Wen die Perspektive des Verf. auf Implikationen historischer Entwicklungen für Gegenwartsfragen religionsrechtlicher Ordnung interessiert, sollte ergänzend dann dessen Buch „Staat ohne Gott“ zu Rate ziehen, dessen großen Stärken und kleinere Schwächen bereits an anderer Stelle notiert wurden.3

Rezension vom 1. Juli 2026
© 2026 fhi
ISSN: 1860-5605
Erstveröffentlichung
1. Juli 2026

  • Zitiervorschlag Rezensiert von: Hans Michael Heinig, Horst Dreier, Kirche ohne König. Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments („Bündnis von Thron und Altar“) 1918/19 unter der besonderen Berücksichtigung Preußens und Württembergs (1. Juli 2026), in forum historiae iuris, https://forhistiur.net/2026-06-heinig/